Regeln
EU-Kategorien und Klassenkennzeichnung
In der EU regeln zwei getrennte Systeme das Fliegen: die Betriebskategorien beschreiben, wie du fliegst, die Klassenkennzeichnung beschreibt das Fluggerät selbst. Die beiden werden ständig verwechselt.
Geprüft am
Frag zehn Drohnenbesitzer, was "in A2 fliegen" bedeutet, und mindestens ein paar beschreiben dir eine Drohne statt einer Flugweise. Die Verwechslung ist nachvollziehbar: Der EU-Rahmen führt zwei Systeme parallel, und Shops, Foren und Hersteller mischen die Buchstaben aus beiden munter durcheinander. Diese Seite trennt sie, denn wer beides vermischt, fliegt am Ende dort, wo er es nicht durfte.
Zwei Systeme, nicht eins
Das erste System ist betrieblich. Die Verordnung (EU) 2019/947 teilt jeden Drohnenflug nach seinem Risiko in eine von drei Kategorien ein: Offen für risikoarmes Fliegen ohne vorherige Genehmigung, Speziell für riskantere Einsätze, die eine Risikobewertung und eine Betriebsgenehmigung brauchen, und Zulassungspflichtig für Einsätze nahe an der bemannten Luftfahrt, etwa mit Passagieren an Bord. Fast jeder, der diese Seite liest, fliegt oder plant zu fliegen in der Kategorie Offen.
Offen gliedert sich wiederum in drei Unterkategorien: A1, A2 und A3. Sie beschreiben, wie nah an Menschen du fliegen darfst, nicht was dein Fluggerät wiegt oder wie es gebaut ist.
- Unterkategorien in OffenA1, A2, A3
- A1Überflug unbeteiligter Personen erlaubt, nicht über Menschenansammlungen
- A230 m Abstand zu unbeteiligten Personen, 5 m im Low-Speed-Modus
- A3mindestens 150 m von Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten entfernt
Für alle drei Unterkategorien gilt eine Flughöhengrenze von 120 m über Grund, und sie gelten nur für unbemannte Fluggeräte unter 25 kg Startmasse. Schwereres Gerät oder Einsätze, die in keine dieser drei Unterkategorien passen, fallen in Speziell oder Zulassungspflichtig, die diese Seite nicht behandelt.
Das zweite System: die Klassenkennzeichnung
Das zweite System ist eine Produktanforderung, kein Betriebsmerkmal. Die Verordnung (EU) 2019/945 definiert für die Kategorie Offen die Klassen C0 bis C4, jede mit eigenen technischen Vorgaben: Höchstmasse, für manche Klassen eine Höchstgeschwindigkeit, Lärmgrenzen, und für C1 bis C3 ein eingebautes Fernidentifizierungssystem, das Position des Fluggeräts und Registriernummer des Betreibers sendet. Die Klassenkennzeichnung ist ein Etikett, das der Hersteller an der Drohne und der Verpackung anbringt, ähnlich einer CE-Kennzeichnung im Prinzip, und es ist die Erklärung des Herstellers, dass ein konkretes Gerät die Anforderungen dieser Klasse erfüllt. Ein Pilot beantragt oder erwirbt sie nicht selbst.
Genau hier liegt die Falle: Eine Klassenkennzeichnung sagt für sich genommen nichts darüber aus, wo du fliegen darfst. Sie legt nur fest, für welche Unterkategorien du überhaupt infrage kommst, sobald du zusätzlich entscheidest, was du vorhast. Eine mit C2 gekennzeichnete Drohne darf in A2 nah an Menschen fliegen oder in A3 weiter weg, das entscheidest du am Flugtag. In A1 darf sie nicht fliegen, egal wie vorsichtig du sie steuerst.
| Klasse | Typische Massegrenze | Zugehörige Unterkategorie |
|---|---|---|
| C0 | 250 g oder weniger | A1 |
| C1 | 900 g oder weniger | A1 |
| C2 | 4 kg oder weniger | A2 (auch A3) |
| C3 | 25 kg oder weniger | A3 |
| C4 | 25 kg oder weniger | A3 |
| Ohne Kennzeichnung (Altgerät) | — | A1 unter 250 g, A3 unter 25 kg, allein nach Gewicht |
Die Masse ist die Zahl, die sich die meisten merken, aber sie ist nicht die einzige Prüfung innerhalb einer Klasse. C1 begrenzt zusätzlich die Aufprallenergie und verlangt die Fernidentifizierung, eine Drohne unter 900 g qualifiziert sich also nicht automatisch für C1, wenn sie diese anderen Prüfungen nicht besteht. Wo die Masse allein die Frage nicht klärt, entscheidet die Konformitätserklärung des Herstellers, nicht eine Küchenwaage.
Wie Kennzeichnung und Vorhaben zusammenspielen
Keines der beiden Systeme funktioniert für sich allein. Eine C2-Kennzeichnung setzt dich nicht automatisch in A2: Du musst zusätzlich die Bedingungen von A2 einhalten, den Mindestabstand zu Personen und den zusätzlichen Kompetenznachweis für A2, um dort tatsächlich zu fliegen. Umgekehrt hilft dir ein leichtes Fluggerät nicht, wenn es mit C3 oder C4 gekennzeichnet ist, denn diese Klassen schalten ausschließlich A3 frei. Die Klassenkennzeichnung legt die Obergrenze dessen fest, was mit diesem Fluggerät rechtlich möglich ist. Dein Flugvorhaben entscheidet am jeweiligen Tag, welche Unterkategorie innerhalb dieser Obergrenze du tatsächlich nutzt.
Deshalb fragt der EU-Kategorie-Rechner auf dieser Seite auch zwei getrennte Dinge ab statt eines: Was wiegt die Drohne oder womit ist sie gekennzeichnet, und was hast du konkret vor. Die erste Antwort grenzt ein, welche Unterkategorien überhaupt möglich sind. Die zweite wählt die aus, die du für diesen Flug nutzt.
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Zwei Piloten stehen nebeneinander auf derselben Wiese. Der eine hält eine 2026 neu gekaufte, mit C1 gekennzeichnete Kameradrohne unter 900 g, der andere einen selbst gebauten 5"-Freestyle-Quad von ähnlichem Gewicht, aber ohne jede Kennzeichnung. Beide dürfen in A3 fliegen, weit weg von Menschen. Nur der erste darf zusätzlich in A1 über einzelne unbeteiligte Personen fliegen, weil nur die C1-Kennzeichnung das erlaubt und der Eigenbau, egal wie leicht, dafür kein gültiges Kriterium liefert. Das Gewicht allein entscheidet bei ihm nicht, weil ihm die Kennzeichnung fehlt, die A1 für ein Gerät zwischen 250 g und 900 g voraussetzt.
Altdrohnen: gekauft bevor die Kennzeichnungspflicht galt
Die meisten Drohnen, die schon in Gebrauch sind, wurden gekauft, bevor es Klassenkennzeichnungen überhaupt gab, und dazu zählt praktisch jeder selbst gebaute FPV-Quad, weil ein Eigenbau keinen Hersteller hat, der eine Kennzeichnung ausstellen könnte. Die Kennzeichnungspflicht aus der Verordnung (EU) 2019/945 griff erst für Drohnen, die ab dem 1. Januar 2024 neu auf den Markt kamen. Für ein Fluggerät, das du vor diesem Datum gekauft hast und das nie gekennzeichnet wurde, verlangen die Regeln weder ein nachträgliches Etikett noch ein Startverbot. Stattdessen gibt es eine Übergangslösung, die allein am Gewicht hängt.
- Ohne Kennzeichnung, unter 250 gfliegt in A1
- Ohne Kennzeichnung, 250 g bis unter 25 kgfliegt nur in A3
- Ohne Kennzeichnung, jedes Gewichtnie zugelassen für A2
Diese Asymmetrie trifft FPV-Bauer besonders. Ein Eigenbau bleibt standardmäßig im Altbestand und wird realistisch nie eine Herstellerkennzeichnung tragen, es sei denn, ein eigener Rahmen für privat gebaute Fluggeräte ändert das künftig. Ein typischer 4"-Quad mit 250 bis 400 g Abfluggewicht liegt in A3-Gebiet: Du fliegst ihn nicht über Menschen, Punkt, egal wie leicht er neben einer gekennzeichneten C1-Drohne wirkt. Wiege das Fluggerät samt Akku, bevor du dich auf eine Zahl aus dem Gedächtnis verlässt, denn ohne Klassenkennzeichnung steht die Startmasse nirgends aufgedruckt, so wie bei einer gekennzeichneten Drohne auf der Verpackung.
Was wir nicht sicher belegen konnten
Dass die Kennzeichnungspflicht am 1. Januar 2024 in Kraft trat, ist gesichert. Ob die oben beschriebene, gewichtsbasierte Übergangsregel selbst ein künftiges Enddatum hat, ist eine andere Frage, und die Übergangsfristen dieses Rahmens haben sich bereits mehrfach verschoben. Die aktuelle EASA-Anleitung, geprüft am 25. Juli 2026, beschreibt die gewichtsbasierte Regel für ungekennzeichnete Drohnen, ohne dafür ein Ablaufdatum zu nennen. Behandle jedes andernorts gelesene Enddatum für diese Übergangsregel als unbelegt, bis du es direkt auf easa.europa.eu bestätigt siehst.
Sobald der EU-Rahmen endet, regeln die Staaten selbst
Alles bisher Genannte, die drei Betriebskategorien, die Aufteilung A1 bis A3 und die Klassen C0 bis C4, stammt aus EU-Verordnungen, die in jedem Mitgliedstaat gleich gelten. Nicht EU-weit einheitlich sind dagegen die Betreiberregistrierung, das Mindestalter für Fernpiloten und wo du tatsächlich starten darfst, das legt jeder Mitgliedstaat innerhalb des EU-Rahmens selbst fest.
Nationale Regeln kommen obendrauf
Die Kategorien und Klassenkennzeichnungen auf dieser Seite gelten EU-weit einheitlich. Registrierung, Mindestalter, Flugverbotszonen und Durchsetzung legt dagegen jedes Land selbst fest. Fliegst du in Deutschland, ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die verbindliche Quelle für diese nationalen Details, nicht diese Seite. Prüfe vor jedem Flug die zuständige nationale Luftfahrtbehörde, besonders in Grenznähe.
Nichts davon ersetzt, die Verordnungen selbst zu lesen, bevor ein Flug ansteht, bei dem es wirklich darauf ankommt. Diese Seite erklärt den Mechanismus, der Regelbereich und die durchgängig verlinkten Quellen enthalten den eigentlichen Gesetzestext.